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Richtlinie zur Korruptionsprävention

Art. 1 – Einleitung und Zielsetzung

Diese Unternehmensrichtlinie wurde erstellt, um die Einhaltung höchster ethischer Standards gemäß der nationalen Gesetzgebung (GvD 231/2001) und den besten internationalen Praktiken zur Korruptionsprävention (einschließlich ISO 37001) zu gewährleisten. Das Unternehmen verpflichtet sich, jede Form von Korruption – direkt oder indirekt, öffentlich oder privat – in allen Bereichen seiner Tätigkeit zu bekämpfen und verfolgt dabei einen Null-Toleranz-Ansatz.

Ziel dieser Richtlinie ist es, verbotene Verhaltensweisen, Kontrollverfahren sowie individuelle und kollektive Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Korruption klar zu definieren. Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft und bleibt bis zu einer etwaigen Überarbeitung oder Aktualisierung durch die Unternehmensleitung gültig.

Art. 2 – Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Personen, die im Namen und Auftrag des Unternehmens tätig sind, unabhängig von ihrer rechtlichen Beziehung. Die Bestimmungen sind verbindlich für Mitglieder des Verwaltungsrats, Führungskräfte, Mitarbeiter und externe Mitarbeiter auf allen Ebenen und in jeder Vertragsform sowie für externe Berater, Agenten, Vermittler und Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen.

Diese Verpflichtungen gelten auch für alle Geschäftspartner und allgemein für alle Personen, die wirtschaftliche, vertragliche oder andere Beziehungen zum Unternehmen unterhalten. Jede Person ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Dokuments zu kennen, zu verstehen und einzuhalten.

Art. 3 – Begriffsbestimmungen

  • Aktive Korruption: Jede Handlung, bei der direkt oder über Dritte Geld, Vorteile oder andere unzulässige Zuwendungen einem Amtsträger, öffentlichen Bediensteten oder einer Privatperson angeboten, versprochen oder gewährt werden, um einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder das Unternehmen zu erlangen.
  • Passive Korruption: Der Erhalt oder die Annahme eines Versprechens oder Angebots von Geld, Vorteilen oder anderen unzulässigen Zuwendungen durch Dritte im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Erpressung: Verhalten eines Amtsträgers, der unter Missbrauch seiner Position oder Befugnisse jemanden dazu bringt, unrechtmäßig Geld oder andere Vorteile zu geben oder zu versprechen, wodurch ein ungerechtfertigter Schaden entsteht.
  • Interessenkonflikt: Jede Situation, auch potenziell, in der persönliche, finanzielle oder familiäre Interessen die Unparteilichkeit, Integrität und Fairness bei der Ausübung von Tätigkeiten und Entscheidungen im Unternehmen beeinträchtigen können.
  • Unzulässiger Vorteil: Jeder Vorteil, materiell oder immateriell, der nicht gesetzlich, vertraglich oder durch Vorschriften geschuldet ist und das Verhalten einer Person beeinflussen oder den Anschein erwecken kann, es zu beeinflussen.

Art. 4 – Allgemeine Verhaltensgrundsätze

  • Ethisches, gesetzeskonformes, transparentes und verantwortungsbewusstes Verhalten zum Schutz des Rufs und der Integrität des Unternehmens zeigen;
  • Jegliche Form unzulässiger Vorteile, ob wirtschaftlich oder nicht, ablehnen;
  • Unternehmensressourcen und -mittel gemäß geltenden Vorschriften sowie den Grundsätzen der Rückverfolgbarkeit und Transparenz verwalten;
  • Verdächtige Situationen oder rechtswidriges Verhalten unverzüglich melden.

Art. 5 – Geschenke, Gastfreundschaft und andere Vorteile

Es ist verboten, Geschenke, Gastfreundschaft oder andere Vorteile anzubieten oder anzunehmen, die Unternehmensentscheidungen unzulässig beeinflussen oder den Verdacht auf rechtswidriges Verhalten erwecken könnten.

Zulässig sind ausschließlich Geschenke von geringem Wert (in der Regel unter 50 €), die den geschäftlichen Gepflogenheiten entsprechen, sowie Formen der Gastfreundschaft, die eindeutig beruflichen Zwecken dienen, sofern sie genehmigt oder mit beruflichen Aktivitäten verbunden sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Unternehmensleitung.

Art. 6 – Umgang mit Interessenkonflikten

Die Adressaten müssen Situationen vermeiden, in denen persönliche Interessen die Unparteilichkeit und Objektivität bei der Ausübung ihrer Funktionen beeinträchtigen könnten. Potenzielle oder tatsächliche Interessenkonflikte sind unverzüglich der Unternehmensleitung oder der Personalabteilung zu melden.

Art. 7 – Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung

Alle Beziehungen zu öffentlichen Einrichtungen, Beamten, Behörden oder Verwaltungen müssen mit höchster Fairness, Transparenz und Gesetzestreue geführt werden. Insbesondere:

  • Es ist verboten, Amtsträgern Geld oder andere Vorteile zu versprechen oder zu gewähren, um unzulässige Vorteile zu erlangen;
  • Jede Interaktion mit der öffentlichen Verwaltung muss dokumentiert werden;
  • Formelle Beziehungen zu öffentlichen Stellen müssen von autorisiertem Personal geführt werden.

Art. 8 – Auswahl und Verwaltung Dritter

Das Unternehmen verpflichtet sich, Lieferanten, Berater und Geschäftspartner nach Kriterien der Gesetzestreue, Integrität, Professionalität und Einhaltung der Antikorruptionsvorschriften auszuwählen.

Alle Verträge mit Dritten müssen enthalten:

  • Spezifische Antikorruptionsklauseln;
  • Das Recht des Unternehmens, den Vertrag bei Verstößen zu kündigen;
  • Die Verpflichtung zur Einhaltung der in dieser Richtlinie enthaltenen Grundsätze.

Art. 9 – Hinweisgebersystem (Whistleblowing)

Das Unternehmen garantiert Hinweisgebern, die rechtswidrige oder betrügerische Aktivitäten melden, Anonymität (falls gewünscht), Vertraulichkeit der Informationen und Schutz vor jeglicher Form von Vergeltung oder Diskriminierung.

Art. 10 – Disziplinarsystem und Sanktionen

Verstöße gegen diese Richtlinie stellen disziplinarische Vergehen dar und können folgende Konsequenzen haben:

  • Disziplinarmaßnahmen gemäß dem geltenden Tarifvertrag;
  • Zivil- oder strafrechtliche Haftung;
  • Kündigung von Verträgen mit Dritten.

Alle Maßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Stufenweise und des rechtlichen Gehörs getroffen.

1. Oktober 2025